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Unverbindliche Verhaltensappelle und freiwillige Leitlinien sind keine Lösung im Umgang mit den "Odious Land Deals"
Seit Jahren nutzen Entschuldungsaktivisten das Konzept der "Odious Debts", der verabscheuungswürdigen Schulden. Dessen Grundsätze bieten auch für die Bewertung der großflächigen Landnahmen einen interessanten Ansatz. Denn auch das Land Grabbing in Entwicklungsländern verstößt gegen zahlreiche Menschenrechtskonventionen.
Kleinbauern werden gewaltsam von dem Land vertrieben, auf dem sie seit Generationen Grundnahrungsmittel für ihre Familien und lokale Märkte angebaut haben. Nomaden verlieren die traditionellen Weidegründe für ihr Vieh, lokale Fischer den Zugang zu Flüssen und Seen. Indigenen Gemeinschaften wird der Boden unter den Füßen weggezogen. Die lokale ländliche Bevölkerung ist der große Verlierer der großflächigen Landnahmen durch ausländische Investoren. Sie verlieren nicht nur ihre Existenzgrundlage als ProduzentInnen. Da die Produktion für den lokalen Bedarf durch den Anbau für den Export in die Investorenländer verdrängt wird, sind sie auch von steigenden Nahrungsmittelpreisen betroffen.
Der von der Weltbank und anderen Befürwortern dieser neuen Land Deals ins Feld geführte Nutzen lässt sich dagegen in der Praxis nicht belegen. Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen durch die agroindustriellen Großplantagen kaum und können den Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommensmöglichkeiten in der kleinbäuerlichen Landwirtschaft nicht ausgleichen. Wo Kleinbauern in Form der Vertragslandwirtschaft eingebunden werden, entstehen neue Abhängigkeiten, während die von den Investoren neu eingeführten Technologien meist am Bedarf der kleinbäuerlichen Landwirtschaft nach lokal angepassten Anbaumethoden vorbeigehen.
In den meisten Fällen großflächiger Landnahme durch ausländische Investoren kommt es also zu massiven und vielfachen Menschenrechtsverletzungen. Besonders gravierend ist, dass sich die Ernährungssituation der lokalen Bevölkerung in vielen Fällen weiter verschlechtert. Das Recht auf angemessene Ernährung ist als Menschenrecht völkerrechtlich in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Aber auch weitere Rechte wie das im UN-Sozialpakt verbriefte Recht auf angemessenes Wohnen und das davon abgeleitete Recht auf Schutz vor Vertreibung oder der Schutz der Landrechte indigener Völker gemäß der ILO-Konvention 169 werden durch Land Grabbing verletzt.
Angesichts der asymmetrischen Kräfteverhältnisse, die den Land Deals zugrunde liegen, und der fehlenden Rechtssicherheit, unsicheren Landrechten und Korruption in vielen Zielländern hat die lokale Bevölkerung kaum eine Chance, ihre Rechte durchzusetzen. Dennoch kommt es immer öfter zu massiven Protesten gegen die "Odious Land Deals" – die verabscheuungswürdigen Landnahmen.
Wie also umgehen mit den Verträgen, die gegen den Willen oder sogar ohne Wissen der betroffenen Bevölkerung zustande gekommen sind, die keinen Nutzen für sie haben, sondern vielmehr ihre elementaren Rechte verletzen und dies auch für die Investoren bei Vertragsabschluss offensichtlich sein musste?
Die Antwort der Weltbank sind freiwillige Verhaltensregeln, die die negativen Auswirkungen großflächiger Landnahmen begrenzen sollen. Mit den sogenannten "Prinzipien zu verantwortungsvollen Investitionen in die Landwirtschaft", die die Weltbank im April gemeinsam mit der Welternährungsorganisation (FAO) und weiteren UN-Organisationen vorgestellt hat, reagiert die Weltbank auf die zunehmende Aufmerksamkeit und Sorge über die Folgen des Land Grabbing und die dadurch provozierten Proteste. Es ist gleichzeitig der Versuch der Weltbank, ihr von anerkannten Agrarforschern zunehmend kritisiertes Modell einer exportorientierten Wachstumsstrategie für die Landwirtschaft in Entwicklungsländern zu verteidigen und die illegitimen Landnahmen zu legitimieren.
Doch die freiwilligen Verhaltensappelle wie die Weltbank-Prinzipien werden das Land Grabbing und seine verheerenden Folgen genauso wenig aufhalten wie die geplanten – ebenfalls freiwilligen – Leitlinien, die die FAO und die EU in den nächsten Jahren erarbeiten wollen. Die internationale Menschenrechtsorganisation FIAN fürchtet sogar, dass mit den Weltbank-Prinzipien Vertreibungen und weitere Menschenrechtsverletzungen infolge von Landnahmen eher noch zunehmen werden, zumal die Prinzipien keinerlei Bezug zu menschenrechtlichen Verpflichtungen und vorhandenen Menschenrechtsinstrumenten herstellen.
Appelle an die Verantwortung laufen ins Leere, wenn die Vertragspartner für ihr verantwortungsloses Verhalten nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Es ist jedoch wichtig und richtig, die Verantwortung der Landgrabber zu thematisieren und dabei die Frage nach der Legitimität ihres Handelns zu stellen.
Bei aller Verschiedenheit des Sachverhalts könnte ein Blick auf die jüngere Auseinandersetzung um die Auslandsverschuldung der Entwicklungsländer dabei interessant sein. Hier hat das in den 1920er Jahren von Alexander Sack in die Rechtsdiskussion eingeführte Konzept der Odious Debts – der verabscheuungswürdigen Schulden – in den letzten Jahren eine Renaissance erlebt. Danach gelten Staatsschulden als verabscheuungswürdig und illegitim und müssen daher nicht zurückgezahlt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Die betroffene Bevölkerung hat der Aufnahme und Verwendung der Kredite nicht zugestimmt.
2. Die Verwendung der Kredite hat der Bevölkerung nicht genützt oder sogar geschadet.
3. Die Kreditgeber hatten von beidem Kenntnis oder hätten es bei zumutbarer Nachforschung wissen können.
Im Fall der großflächigen Landnahmen stellt sich also die Frage der Legitimität der Kauf- oder langfristigen Pachtverträge, wenn
1. die betroffene Bevölkerung den Verträgen und der gegebenenfalls darin geregelten Landnutzung nicht zugestimmt hat,
2. die betroffene Bevölkerung keinen Nutzen aus den Land Deals gezogen hat oder durch sie geschädigt wurde und
3. die Investoren von beidem Kenntnis hatten oder bei zumutbarer Nachforschung hätten haben können.
Alle drei Kriterien sind bei der Mehrheit der großflächigen Landnahmen der vergangenen Jahre erfüllt, sodass man in Anlehnung an Sacks Konzept von "Odious Land Deals" sprechen kann.
Das Konzept der Odious Debts ist trotz einiger Präzedenzfälle jedoch bis heute nicht zu einem anerkannten Prinzip des geltenden Völkerrecht geworden. Für den Fall der Staatennachfolge entwickelt, lässt es sich nur bedingt auf den Fall des Regierungswechsels anwenden. Und schließlich ist die rechtliche Definition der drei Kriterien äußerst schwierig.
Dennoch bietet das Konzept der Odious Debts mit seiner einleuchtenden Logik auch für die Diskussion um die Rechtmäßigkeit großflächiger Landnahmen interessante Impulse für einen normativen Bewertungsrahmen. Das Völkerrecht hat sich glücklicherweise seit Sack weiterentwickelt. Die UN-Menschenrechtspakte sind von der großen Mehrheit der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert und damit zur völkerrechtlich anerkannten Norm geworden. Die Wiener Vertragsrechtskonvention legt fest, dass "ein Vertrag nichtig ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht" (Art. 53).
Die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch die neuen Land Deals machen ihre Unrechtmäßigkeit offensichtlich. Was wir dringender brauchen als unverbindliche Leitlinien und Verhaltenskodizes, sind verbindliche Regeln und die Einklagbarkeit fundamentaler Menschenrechte durch natürlichen Personen, Nichtregierungsorganisationen und Personengruppen. Für den UN-Sozialpakt fehlt ein solches Individualbeschwerderecht bisher aufgrund ausstehender Ratifizierung durch eine ausreichende Zahl von UN-Staaten.
Landgrabber sind keine Entwicklungshelfer. Ihr Handeln ist von Profitinteressen geleitet oder soll die Energie- oder Nahrungsmittelsicherheit ihrer Herkunftsstaaten erhöhen. Die Ernährungssituation in den Ländern, in denen sie Land kaufen oder pachten, ist ihnen herzlich egal. Nur wenn sie für Menschenrechtsverletzungen auf Grund ihres Handelns zur Verantwortung gezogen werden können, werden illegitime Landnahmen gestoppt werden können.
Arndt von Massenbach hat sich als Koordinator der INKOTA-Entschuldungsaktivitäten bereits in den 2000er Jahren mit dem Konzept der Illegitimen Schulden beschäftigt. Seit 2007 ist er Geschäftsführer des INKOTA-netzwerks.
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